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Allgemeine
Liefer- und Zahlungsbedingungen |
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Sie finden
hier unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
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oder wir senden Ihnen nach Aufforderung eine Kopie zu. |
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Download PDF-Datei AGB |
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A)
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Allgemeines
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1. |
Unsere
Lieferbedingungen gelten für alle von uns
abzuschließenden Verkaufsgeschäfte. Schweigen gegenüber
Einkaufsbedingungen des Verkäufers bedeutet nicht
Anerkennung dieser Bedingungen. Unwirksamkeit einzelner
Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der
Bedingungen im Übrigen. Abweichungen von unseren
Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden. Ergänzend gelten die Regeln des HGB
und des BGB; auch für Auslandsgeschäfte gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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2. |
Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht
schriftlich ausdrücklich anders bestätigt ist. Angaben über Eigenschaften
jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die
Beschaffenheit der Ware.
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3. |
Von uns
verkaufte Ware einschließlich Umschließungen reist auf
Gefahr des Käufers. Eine Gewähr für billigste
Verfrachtung wird nicht übernommen, Teillieferungen
bleiben vorbehalten. Dies gilt auch, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart ist. Angaben über Lieferfristen
sind unverbindlich. Soweit eine Lieferfrist schriftlich
vereinbart ist, gilt sie mit der Anzeige als
Versandbereitschaft als gewahrt, wenn eine Absendung
ohne unser Verschulden oder Verschulden des Absenders
unmöglich ist. Zugesagte Fristen verlängern sich
unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den
Zeitraum, während dessen der Käufer mit der Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit
uns bestehenden Vertrag im Verzug ist. Lieferzusagen
gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferungen. Für die Wahrung einer etwa
vereinbarten Lieferfrist kommt es auf das Datum der
Verladung auf LKW oder Waggons bzw. -bei
Schiffsladungen- auf das Datum des Abgangs des Schiffes
an.
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4. |
Für
Gewichts- und Mengenermittlungen sind die an den
Versandstellen festgelegten Gewichte bzw. Mengen
maßgebend. Die Übernahme der Umschließungen durch
Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis
für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.
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5. |
Transportmittel und die Art der Versendung werden von
uns ausgewählt.
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6. |
Von uns
genannte Preise verstehen sich netto ohne
Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt
gültigen Frachttarifen, Entstehung oder Erhöhung
öffentlicher Abgaben und -bei frachtfreier Lieferung
Erhöhung der Frachten bewirken eine entsprechende
Erhöhung des Abschlußpreises. Ist frachtfreie Lieferung
vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei
unbehinderter Transportmöglichkeit.
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7. |
Der Käufer
verzichtet gegenüber unseren Ansprüchen auf etwaige
Pfand Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte. Bei
mangelhafter Lieferung hat - nach Wahl des Verkäufers
der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder auf
Preisminderung. während sonstige Mängelgewährsansprüche
und Ersatzansprüche ausgeschlossen sind. Der
Haftungsausschluß gilt auch wegen etwaiger Ansprüche des
Käufers aus positiver Vertragsverletzung.
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8. |
Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens
aber innerhalb 24 Stunden nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Beanstandete Ware
darf nicht ohne unsere Zustimmung entladen werden,
andernfalls gilt sie als mängelfrei übernommen. Soweit
sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung
herausstellt, ist das Material gesondert zu lagern,
andernfalls die Ware als mängelfrei übernommen angesehen
wird. Mängelansprüche verjähren in 3 Monaten ab
Anlieferung der Ware, spätestens jedoch einen Monat nach
schriftlicher Ablehnung einer Mängelrüge durch uns.
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9. |
Die
Preisabrechnung erfolgt aufgrund der in unseren
Verkaufsbestätigungen festgelegten Berechnungsgrundlage.
Fehlt es an solchen Vereinbarungen, so haben Zahlungen
grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug
zu erfolgen. Im Falle der Vereinbarung eines
Zahlungszieles gilt für dessen Berechnung, wie auch für
etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als
Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung
als ein Geschäft für sich. Bleibt der Käufer mit der
Zahlung eines fälligen Betrages im Rückstand, so sind
wir ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt von diesem und
etwaigen anderen Verträgen -vorbehaltlich unserer
Schadenersatzansprüche berechtigt. Gestundete Zahlungen
aus jeglichen Verträgen werden sofort fällig. Für die
Anwendung der §§ 286-288 BGB gilt ein Verzug als mit der
Fälligkeit eingetreten. Die Verzugszinsen betragen 5%
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens 9% jährlich. Wird gegen den Käufer ein
Wechsel oder Scheck protestiert oder die Eröffnung des
gerichtlichen Vergleiches, Konkurs, oder eines anderen
Schuldregelungsverfahrens beantragt oder stellt der
Käufer oder ein persönlich haftender Gesellschafter des
Käufers Zahlungen ein, so wird unsere Forderung sofort
fällig, auch wenn sie gestundet oder gesichert ist.
Schecks und Wechsel werden von uns lediglich
zahlungshalber entgegengenommen. Barzahlungen haben uns
gegenüber nur befreiende Wirkung, soweit sie an Personen
geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht
ausgestattet sind. Bei Entgegennahme von Wechseln gehen
Diskont-, Protest- und Einzugsspesen zu Lasten des
Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht
eine Stundung der zugrunde liegenden Forderung.
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10. |
Im Falle
höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener
Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder
erheblich erschweren sind wir berechtigt, Lieferungen
einzuschränken oder einzustellen, ohne hierdurch
schadenersatzpflichtig zu werden. Hierunter fallen
insbesondere Betriebs- und Transportstörungen sowie
Bezugserschwernisse tatsächlicher und rechtlicher Art.
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11. |
Die
Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt
gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
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a) |
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung
sämtlicher, auch der künftig entstehenden
Forderungen des Verkäufers, dessen Eigentum.
Wechsel bzw. Schecks werden nur zahlungshalber
gegeben und angenommen. damit erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht. |
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b) |
Ein Eigentumserwerb des Käufers an der
Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle ihrer
Verarbeitung zu einer neuen Sache ist
ausgeschlossen. Eine Bearbeitung oder
Verarbeitung gilt als im Auftrag des Verkäufers
erfolgt, ohne daß diesem hieraus
Verbindlichkeiten entstehen. |
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c) |
Bei der Verarbeitung mit anderen. nicht dem
Verkäufer gehörenden Waren, durch den Käufer
steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen
Sache zu, im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der
Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst
das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt
als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
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d) |
Die Forderungen des Käufers aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an den Verkäufer abgetreten und zwar
gleich. ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere
Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene
Forderung dient zur Sicherung des
Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der
jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall,
daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren,
sei es ohne, sei es nach Verarbeitung. verkauft
wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die
mit den anderen Waren Gegenstand dieses
Kaufvertrages oder Teil des Kaufvertrages ist.
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e) |
Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermäßigt, daß die
Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß
Punkt d) auf den Verkäufer übergeht.
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f) |
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen
aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung
ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des
Verkäufers bleibt von der
Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt.
Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen
nicht einziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm
die Schuldner der abgetretenen Forderungen
mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung
anzuzeigen. |
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g) |
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden
Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne
Forderungen des Verkäufers in eine laufende
Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist. |
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h) |
Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung
unserer Ware ist dem Käufer nicht gestattet. Von
Zugriffen Dritter hat er unverzüglich dem
Verkäufer Mitteilung zu machen. |
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i) |
Sofern die Ware mit anderen vermischt oder
verbunden wird, gilt unbeschadet der Regelung
gemäß § 949 BGB folgendes:
Die Vertragsschließenden sind sich darüber
einig, daß das Eigentum an dieser neuen Ware auf
den Verkäufer übertragen ist. wogegen der
Verkäufer dem Käufer die hergestellte Ware in
Verwahrung beläßt. Für den Fall der
Weiterveräußerung der Ware bzw. der daraus
hergestellten Gegenstände tritt der Käufer den
Anspruch an seinen Käufer auf Zahlung des
Kaufpreises hiermit an den Verkäufer ab. der die
Abtretung annimmt. Geht der Verkaufserlös im
Falle eines Weiterverkaufs beim Käufer ein, so
tritt er an die Stelle der Ware und geht ohne
weiteres aufgrund der hiermit bestätigten
Vereinbarung in das Eigentum des Verkäufers
über, soweit er der Gesamtforderung des
Verkäufers entspricht. Der Verkäufer wird
mittelbarer Besitzer der ihm zustehenden Teile
der Erlöse und Kraft der getroffenen
Vereinbarung im Falle der Vermischung
Miteigentümer. Ein vorweggenommenes
Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB wird hiermit
ausdrücklich vereinbart. Geht im Falle des
Weiterverkaufs der Erlös auf einem Bank-,
Sparkassen- oder Postscheckkonto ein, so gilt
hiermit der Anspruch an die Bank, Sparkasse oder
das Postscheckamt als an den Verkäufer
abgetreten.
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12. |
Erfüllungsort für die Lieferungen ist der jeweilige
Abgangsort der Ware. Für alte sonstigen aus den
Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten ist
78086 Brigachtal für beide Vertragsteile Erfüllungsort
und Gerichtsstand, und zwar auch Klagen im Wechsel- und
Scheck- Prozeß.
Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für
Nachbestellungen, spätere Bestellungen und Warenbezüge,
spätere Angebote, auch wenn im Einzelfall unsere
Leistungen infolge Dringlichkeit schon zeitlich vor der
schriftlichen Auftragsbestätigung erbracht werden.
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B)
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Besonderheiten: |
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1. |
Schrottgeschäfte |
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Ergänzend
gelten die »Handelsüblichen Bedingungen für die
Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott«,
herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen
Schrottwirtschaft , in der jeweils gültigen neuesten
Fassung.
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2. |
Lieferung
von Metallen |
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Ergänzend
gelten die Geschäftsbedingungen des Deutschen
Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher
Metallhändler e.V., in der jeweils gültigen neuesten
Fassung. Die auf unseren Verkaufsbestätigungen und
Rechnungen eingedruckten Bedingungen verlieren hiermit
ihre Gültigkeit. |
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Carl-Heinz
Scholz
GmbH & Co. KG
Überaucherstraße. 6-8
78086 Brigachtal / Germany
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Telefon:
Fax: |
+49 (0)
7721 - 9870 - 0
+49 (0) 7721 - 9870 - 99 |
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